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Steuern
Steuerabzug für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Anwendungsschreiben zur Regelung des Steuerabzugs für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen wurde vom Bundesfinanzministerium aktualisiert. Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen in § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Aufgrund verschiedener Urteile der Finanzgerichte war die umfassende Überarbeitung des Schreibens aus dem Jahr 2014 erforderlich geworden. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Sonach können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung der öffentlichen Abgaben sind insbesondere in der Randnummer 22 des Anwendungsschreibens aufgelistet. In der Anlage 1 des Schreibens werden hierzu einige Beispiele genannt. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.
Somit können künftig die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann gemäß dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden. Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).
29.03.2017
© Steueranwalt Disqué ®
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