Öffnungszeiten
Der Vermieter hat den Kunden von Gewerbetreibenden freien Zugang zu den Räumen zu gewährleisten. Bei Gewerberäumen gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Hauseingangstür zu den gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet ist und den Kunden nicht erst über eine Schließanlage oder auf das Klingeln Zugang gewährt werden muss.
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