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Recht
IgeL rechtssicher durchsetzen
Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten haben Ärzte die Möglichkeit, individuelle Gesundheitsleistungen ("IGeL") zu erbringen, die nach der Gebührenordnung für Ärzte ("GOÄ") vergütet werden. Häufig werden jedoch die notwendigen Formalitäten für die wirksame Vereinbarung bei der Erbringung von IGeL-Leistungen vernachlässigt. Dies hat zur Folge, dass die Vergütungen für die Leistungen nicht eingefordert werden können. Um dies zu verhindern, sollte folgendes beachtet werden:
Zwingend notwendig ist eine schriftlich festgehaltene Einverständniserklärung des gesetzlich krankenversicherten Patienten mit der privatärztlichen Behandlung (IGel-Leistung). Diese Erklärung muss zwingend vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten vereinbart werden. Neben der Einverständniserklärung ist auch der Behandlungsvertrag für die IGeL-Leistung zwischen Arzt und Patient schriftlich abzuschließen. Aus dem Vertrag muss sich eindeutig ergeben, dass und gegebenenfalls welche Kosten für die Behandlung anfallen. Mögliche sonstige Vereinbarungen sind ebenfalls schriftlich zu fixieren. Sollen die IGeL-Leistungen mit einem höheren als dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor abgerechnet werden, muss auch dies schriftlich in der Vereinbarung dokumentiert werden.
Die Abrechnung der individuellen Gesundheitsleistungen erfolgt nach den Grundsätzen der GOÄ. Eine Abrechnung von Pauschalbeträgen ist nicht statthaft. Über sämtliche ärztliche individuellen Gesundheitsleistungen ist der Patient selbstverständlich umfänglich und - wie üblich - vor der Leistungserbringung durch den Arzt aufzuklären. Darüber hinaus sind die gesetzlich krankenversicherten Patienten über den Umstand aufzuklären, dass eine privatärztliche Leistung erbracht wird, die ebenso privatärztlich abgerechnet wird. Die Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung kann vom Arzt an geeignetes Fachpersonal delegiert werden.
© Steueranwalt Disque