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Wirtschaft
Aufbewahrungspflichten beachten
Folgende Buchführungsunterlagen können nach dem 31.12.2010 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
- Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt wurden.
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2000 oder früher erfolgte.
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die im Jahr 2000 oder früher aufgestellt wurden.
- Buchungsbelege aus dem Jahr 2000 oder früher.
- Empfangene Geschäftsbriefe und Kopien hiervon, die 2004 oder früher empfangen wurden.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2004 oder früher.
Hierbei sind jedoch die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Die Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind,
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2009 betragen hat, müssen ab 2010 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
© Steueranwalt Disque