Aufbewahrung von Belegen als pdf-Dateien
Gemäß § 147 AO sind Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Zusätzlich besteht gem. § 147a AO für Steuerpflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (Überschusseinkünfte) von mehr als 500.000 EURO die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen.
Mehr Informationen