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Recht
Handy am Arbeitsplatz
Immer häufiger müssen sich die Arbeitsgerichte damit befassen, ob während der Arbeitszeit Handys genutzt, E-Mails gecheckt oder SMS geschrieben werden dürfen. Ein kurzer Überblick: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern die Nutzung eines Privathandys während der Arbeitszeit per Anordnung verbieten. Um ein Handyverbot auszusprechen, muss der Arbeitgeber keine Begründung liefern. Auch die Zustimmung des Betriebsrats ist hierfür nicht erforderlich. Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen, entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 6 TaBV 33/09). In Notfällen sind Angestellte allerdings dazu berechtigt, während der Arbeitszeit privat zu telefonieren, auch mit dem Handy. Die Ausnahme gilt ebenfalls für dienstlich veranlasste Privatgespräche, zum Beispiel wenn der Chef kurzfristig Überstunden anordnet. Mitarbeiter dürfen dann ihre Angehörigen darüber informieren, dass sie erst später nach Hause kommen. Geduldet und damit legitimiert ist der Handygebrauch auch dann, wenn es im Betrieb zwar keine offizielle Regelung gibt, der Arbeitgeber aber Kenntnis davon hat, dass die Mitarbeiter während der Arbeitszeit gelegentlich ihr Privathandy nutzen.
Er darf aber auch in diesem Fall das Telefonieren oder SMS-Schreiben für die Zukunft jederzeit verbieten, auch ohne Begründung. Während der unbezahlten Pausen dürfen die Mitarbeiter ihr privates Handy immer nutzen, egal welche Regelungen für die offiziellen Arbeitszeiten gelten. Achtung! Mitarbeiter dürfen Betriebsmittel nur mit der Erlaubnis ihres Arbeitgebers privat nutzen. Das gilt auch für den Strom, der zum Aufladen des Handy benötigt wird. Lädt ein Mitarbeiter sein Smartphone ohne Zustimmung des Arbeitgebers im Betrieb auf, könnte er sich sogar strafbar machen, auch wenn der Stromverbrauch nur minimal ist. Jedenfalls kann das nicht gestattete Aufladen des Handys eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
30.09.2014
© Steueranwalt Disqué
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