Recht

Gemischt veranlasste Aufwendungen

Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich oder betrieblich veranlasst sind, blieben bisher in voller Höhe steuerlich unberücksichtigt. Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes ist bei Reisekosten nunmehr der anteilige Abzug statthaft, wenn der beruflich veranlasste Teil der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Finanzverwaltung folgt diesem Urteil und hat ihre Auffassung im Rahmen einer Verwaltungsanweisung dargelegt. Nach wie vor sollen Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt der Familie (Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Zeitungen etc.) vollständig vom Abzug ausgeschlossen sein. Die Aufwendungen dürfen auch nicht aufgeteilt werden in einen abziehbaren beruflichen und einen nicht abziehbaren privaten Teil. Bei anderen gemischten Aufwendungen unterscheidet die Finanzverwaltung drei Konstellationen:

Gemischt veranlasste Aufwendungen

1. Berufliche Mitveranlassung unter 10 % - Folge: Kein Abzug.
2. Berufliche Mitveranlassung zwischen 10 und 90 %  -  Folge: Anteiliger Abzug.
3. Berufliche Mitveranlassung über 90 % - Folge: Voller Abzug.
Die Aufwendungen können beispielsweise nach Zeit, Menge, Fläche oder Köpfen aufgeteilt werden. Ist kein sinnvoller Aufteilungsmaßstab vorhanden, besteht ein Abzugsverbot, zum Beispiel für die Kosten des Pkw-Führerscheins.

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