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Recht
Arbeitsrecht – Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer aus anderen Ländern
Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und entsprechende Abgaben zu leisten. Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich wie auch für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigt werden soll, sind dennoch zuvor einige wichtige Fragen zu klären:
1. Darf sich diese Person in Deutschland aufhalten und eine Beschäftigung ausüben?
2. Welches Sozialversicherungsrecht gilt für diesen Arbeitnehmer?
3. Was ist noch zu beachten?
Zu folgenden in der Praxis häufig entstehenden Themen werden Hilfestellungen gegeben:
- Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis?
- Wer benötigt eine Berufserlaubnis?
- Welches Sozialversicherungsrecht gilt?
- Wann liegt eine Entsendung aus dem Ausland vor?
- Ab wann entsteht eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland?
Die Hilfestellungen in gutachterlicher Form finden Sie, indem Sie dem nachfolgenden Link folgen:
www.steueranwalt.org/pdf/Arbeitnehmer-aus-anderen-Laendern-02_200511.pdf
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