Bagatellgrenze für Abfärbewirkung bei geringfügigen gewerblichen Einkünften
Die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (sog. "Abfärbewirkung"), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von drei Prozent nicht übersteigen.
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