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Steuern
Bagatellgrenze für Abfärbewirkung bei geringfügigen gewerblichen Einkünften
Die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (sog. "Abfärbewirkung"), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von drei Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.08.2014, Aktenzeichen: VIII R 6/12). Einzelunternehmer haben aus steuerlicher Sicht einige Vorteile. Erzielen sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte, lassen sich diese Einkünfte in der Regel sauber trennen und es muss dann nur für den gewerblichen Teil Gewerbesteuer gezahlt werden. Vorsichtig muss demgegenüber sein, wer sich mit anderen Selbstständigen zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ("GbR") oder zu einer Partnerschaftsgesellschaft („PartG“) zusammenschließt. Denn sobald eine GbR oder eine PartG nach außen hin tätig werden, ist dieser Vorteil schnell zerronnen. Die Gesellschafter erzielen als Mitunternehmer nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter ausschließlich freiberufliche Leistungen erbringen. Sind Leistungen auch nur eines Gesellschafters als gewerblich einzustufen oder hat eine an sich freiberuflich tätige GbR gewerbliche Nebeneinkünfte, beeinflusst dies die Einkunftserzielung aller Gesellschafter. Überschreiten die gewerblichen Einkünfte eine bestimmte Grenze, greift die sogenannte Abfärbetheorie. Die gewerblichen Einkünfte färben dann auf die freiberuflichen Einkünfte ab und führen dazu, dass sämtliche Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Diese gewerblichen Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer. Die Frage, wo die kritische Grenze liegt, die nicht überschritten werden sollte, war lange Zeit streitig. Nun hat der Bundesfinanzhof befunden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3% der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Urteil vom 27.08.2014, Az.: VIII R 6/12). Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt. Der Bundesfinanzhof folgte - wie schon die Vorinstanz - der Rechtsauffassung des Finanzamtes nicht, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich einzustufen sei.
Zwar beurteilte das Gericht die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die "Abfärbung" dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG lehnte das Geriocht jedoch als unverhältnismäßig ab. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. In zwei weiteren am gleichen Tag veröffentlichten Urteilen prüfte der Bundesfinanzhof ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser bezifferten Bagatellgrenze. In einem Verfahren (Aktenzeichen: VIII R 16/11) verneinte das Gericht die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte, weil die gewerblichen Umsätze weniger als drei Prozent der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 Euro lagen. Im einem anderen Verfahren (Aktenzeichen: VIII R 41/11) hingegen bejahte das Gericht die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von drei Prozent der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten. Hinweis: Wird die zuvor bezifferte Grenze überschritten, muss steuerlich noch nicht alles verloren sein. Eine Möglichkeit, wie Personengesellschaften zwar gewerblich tätig sein können und dabei eine Abfärbung vermeiden, ist die Gründung einer zweiten Personengesellschaft. Der Kreis der Gesellschafter kann bei beiden Gesellschaften identisch sein. Die eine Gesellschaft geht dann ausschließlich freiberuflichen Tätigkeiten nach, die andere Gesellschaft betätigt sich auf gewerblichem Gebiet. Werden die freiberuflichen Tätigkeiten organisatorisch, finanziell und räumlich strikt von den gewerblichen Tätigkeiten getrennt, hat die Finanzverwaltung dies zu akzeptieren.
30.03.2015
© Steueranwalt Disqué
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