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Steuern
Steuerliche Neuregelungen zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel 2022/2023 treten umfangreiche steuerliche Änderungen in Kraft. Das Wichtigste im Überblick:
1. Der Grundfreibetrag steigt ab dem Jahr 2023 um 561 € auf 10.908 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 € verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 €. Darüber hinaus werden zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Tarifeckwerts, ab dem der sogenannte „Reichensteuersatz“ von 45 Prozent beginnt) angepasst. Ungewollte Steuerbelastungen, beispielsweise auf Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation, werden so verhindert.
2. Eltern erhalten ab dem 01.01.2023 für jedes Kind 250 € Kindergeld pro Monat. Damit wird das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder auf die bisher ab dem vierten Kind geltende Höhe angehoben. Die Kindergeldstaffelung entfällt. Gleichzeitig steigen die Freibeträge für Kinder für das Jahr 2023 von 8.548 € auf 8.952 €.
Für volljährige Kinder, die wegen ihrer Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, können Eltern ab 2023 einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 € anstelle der bisherigen 924 € geltend machen.
Alleinerziehende profitieren im kommenden Jahr von einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrages um 252 € auf 4.260 €.
3. Ab dem 01.01.2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 € auf 1.000 € und von 1.602 € (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 € erhöht. Bereits erteilte Freistellungaufträge werden prozentual erhöht. Eine Anpassung bestehender Freistellungsaufträge ist daher nur erforderlich, wenn eine andere Verteilung des Freistellungsvolumens als bisher gewünscht wird.
4. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten steigt 2023 auf 1.230 €. Er wird vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt und vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch vom Arbeitslohn (ausgenommen Versorgungsbezüge) abgezogen.
5. Ab dem 01.01.2023 gelten verbesserte Möglichkeiten für den Abzug von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Für jeden Kalendertag, an dem zuhause gearbeitet wird, kann dann eine Pauschale von 6 € geltend gemacht werden (sogenannte „Homeoffice-Pauschale“). Der Abzug ist für maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice möglich. Damit können, auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, bis zu 1.260 € (statt bisher 600 €) als Werbungskosten abgezogen werden.
6. Für die anstehende Einkommensteuererklärung 2022 sind zwei Änderungen bedeutsam:
Arbeitnehmer müssen nun erst ab einem Gesamtbetrag von mehr als 1.200 € Einzelangaben zu ihren Werbungskosten machen. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde für 2022 von 1.000 € auf 1.200 € angehoben.
Außerdem kommt Fernpendlern die vorgezogene (bis 2026 befristete) Anhebung der Entfernungspauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zugute.
7. Für Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sind darüber hinaus folgende Regelungen von Bedeutung:
Erhöhung der Grunderwerbsteuer
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Grunderwerbsteuersatz – je nach Bundesland verschieden – zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.
Erhöhung der Gebäude-Abschreibung
Für Wohngebäude, die ab dem 01.01.2023 fertig gestellt werden, sind höhere Abschreibungen möglich. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können in Höhe von drei Prozent (statt bisher zwei Prozent) jährlich abgesetzt werden.
Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung gesetzlich verankert. Sie soll den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen. Dies führt für viele Besitzer einer Photovoltaikanlage zu einer steuerlichen Vereinfachung.
Photovoltaik: Einkommensteuer
Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rückwirkend ab 01.01.2022 vollständig steuerfrei, falls
– die Anlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert ist und die Gesamtleistung bis zu 30 kW (peak) beträgt; oder
– die Anlage auf sonstigen Gebäuden installiert ist und die maximale Leistung 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht übersteigt. Dies begünstigt vor allem Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
Bei Betrieb mehrerer Anlagen darf deren Gesamtleistung 100 kW (peak) nicht übersteigen.
Photovoltaik: Gewerbesteuer
Ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 werden die Betreiber von Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW (bisher 10 kW) von der Gewerbesteuerpflicht befreit.
Photovoltaik: Umsatzsteuer
Ab dem 01.01.2023 wird die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher an Wohnhäusern nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Damit brauchen sich Privatpersonen als Betreiber dieser Anlagen nicht mehr entscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen. Sie können vielmehr die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.
28.12.2022
© Steueranwalt Disqué ®
www.disque.de