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Steuern
Steuern bei Sponsoring und Trikotwerbung
Trikotwerbung und andere Formen des Sponsoring sind gut fürs Image und die Bekanntheit. Auf lokaler Ebene können hier auch kleinere Unternehmen und Freiberufler viel erreichen – bei überschaubarem finanziellem Einsatz.
Trikots für die Jugendmannschaft des Sportvereins, finanzielle Unterstützung für den Auftritt des Gesangsvereins, mit Firmenlogo bedruckte Brotdosen für die neuen Erstklässler: Möglichkeiten und Beispiele für Sponsoring gibt es viele und gerade kleinere Unternehmen können durch diese Art des gesellschaftlichen Engagements ihre Verbundenheit mit der Region zeigen – und gleichzeitig die eigenen Produkte und Dienstleistungen bewerben. Das Sponsoring ist eine besondere Form der Werbung. Durch die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen werden Vereine oder andere Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen unterstützt. Der Sponsor schließt mit dem Gesponserten einen Vertrag und stellt ihm konkret definierte Leistungen zur Verfügung, zum Beispiel Geld oder Sport-Trikots. Der Sponsor erhält dafür eine Gegenleistung, zum Beispiel die Nennung auf dem Plakat, mit dem ein gesponsertes Konzert angekündigt wird oder eine Sportmannschaft trägt die vom Sponsor zur Verfügung gestellten Trikots. Leistung und Gegenleistung stehen einander dabei nicht gleichwertig gegenüber – deutlich ist eine gewisse Förderabsicht zu erkennen.
Für die Abgrenzung von Sponsoring und Spende ist der Begriff "Gegenleistung" maßgebend: Beim Sponsoring erbringt der Empfänger eine Gegenleistung, zum Beispiel die Trikotwerbung oder die Nennung des Sponsors auf Plakaten. Demgegenüber zeichnet sich eine Spende dadurch aus, dass keine Gegenleistung erfolgt. Da dem Sponsor aus dem Sponsoring ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, sind die Kosten für das Sponsoring als gewinnmindernde Betriebsausgaben zu erachten. Der beim Sponsoring stattfindende Leistungsaustausch führt grundsätzlich zur Umsatzsteuerpflicht, es sei denn, der Begünstigte weist auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder auf seiner Internetseite lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hin ohne diesen gezielt zu promoten, zum Beispiel durch eine Verlinkung auf die Website des Sponsors. Ein schlichter Hinweis auf den Sponsor führt noch nicht zur Umsatzsteuerpflicht (Abschnitt 1.1. Nr. 23 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).
22.03.2022
© Steueranwalt Disqué ®
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