Steuern

Sponsoring als Betriebsausgabe geltend machen

Eine Spende mit Gegenleistung gibt es im Steuerrecht nicht. Gute Taten laufen daher steuerlich häufig ins Leere. Ein Ausweg kann das Sponsoring sein. Beim Sponsoring werden Vereine oder andere Organisationen durch die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen unterstützt. Gegenüber einer Spende grenzt sich das Sponsoring dadurch ab, dass der Empfänger eine Gegenleistung erbringt, beispielsweise Trikotwerbung oder die Nennung des Sponsors auf Plakaten und Eintrittskarten. Beim Leistenden ist der Abzug der Zuwendung als Betriebsausgabe statthaft, wenn dem Sponsor im Gegenzug ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Dies bejaht die Finanzverwaltung u.a. in folgenden Fällen:
- Der Empfänger der Leistung (z.B. Sportverein) erwähnt den Sponsor oder seine Produkte auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Katalogen oder auf Fahrzeugen.
- Auf Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers der Leistung wird auf das Unternehmen des Sponsors oder auf dessen Produkte hingewiesen.

Sponsoring als Betriebsausgabe geltend machen


- Der Leistungsempfänger verwendet den Namen oder das Logo des Sponsors öffentlichkeitswirksam.
Dabei hängt der Abzug als Betriebsausgabe nicht davon ab, ob die zugewendeten Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Auch die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist unerheblich.

16.10.2017
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