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Steuern
Was bei der Erstellung einer Kleinbetragsrechnung zu beachten ist
Unternehmer sind zur Erstellung einer Rechnung verpflichtet, was häufig mit einem enormen Bürokratieaufwand einhergeht, insbesondere bei Massengeschäften. Aber auch für Kleinunternehmer, die in erster Linie Bargeschäfte abwickeln, ist die Rechnungserstellung eine zusätzliche Belastung. Für Rechnungen über Kleinbeträge ("Kleinbetragsrechnungen") gibt es daher Sonderregelungen, die den Arbeitsaufwand vermindern. Es muss jedoch bei der Erstellung einer Kleinbetragsrechnung einiges beachtet werden, da selbst kleine Fehler erheblich finanzielle Nachteile mit sich bringen können. Der Grundgedanke der Kleinbetragsrechnungen ist die Vereinfachung des Tagesgeschäfts, insbesondere beim Barverkauf. Aber auch in der Gastronomie, wo kleine Einkäufe zum Alltag gehören und bei Kleinunternehmern sind die Spezialregelungen von großer Bedeutung. Mit dem zweiten Bürokratie-Entlastungsgesetz wurde beginnend zum 01.01.2017 die Erhöhung der Kleinbetragsgrenze auf 250 € beschlossen. Nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) liegt eine Kleinbetragsrechnung vor, wenn der Gesamtbetrag 250,00 € brutto (bisher: 150,00 €) nicht übersteigt. Dazu gehören unter anderem auch die klassischen Kassenbons und Quittungen. Grundsätzlich müssen Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Pflichtangaben enthalten, die nicht fehlen dürfen. Im geschäftlichen Alltag ist die Umsetzung dieser Pflichtangaben jedoch meist nicht realisierbar. So müsste beispielsweise auf jedem Kassen- oder Restaurant-Bon der Name des Leistungsempfängers eingetragen werden, was illusorisch ist. Nach § 33 UStDV werden diese Anforderungen daher für eine Kleinbetragsrechnung auf das Mindestmaß reduziert. Nur so ist eine Rechnungserteilung überhaupt praktikabel. Eine Kleinbetragsrechnung hat folgende Mindestangaben aufzuweisen:
Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
Das Ausstellungsdatum;
Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
Das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe;
Der Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Für Kleinbetragsrechnungen entfallen damit insbesondere die Anforderungen der Angabe des Rechnungsempfängers und der Angabe des einzelnen Steuerbetrags sowie der Steueridentifikations- und Rechnungsnummer. Die Reduzierung der Anforderungen führt jedoch häufig dazu, dass die Kontrolle der Rechnungen vernachlässigt wird und sich Flüchtigkeitsfehler einschleichen. Typische Fehlerquellen sind:
Die Anschrift oder der Name des Rechnungsstellers ist falsch;
Die Waren oder Leistungen werden unrichtig bezeichnet;
Der Umsatzsteuersatz fehlt oder wird falsch angegeben;
Das Ausstellungsdatum fehlt.
Auch Kleinbetragsrechnungen sollten daher sorgfältig erstellt werden. Da Kleinbetragsrechnungen nur das Bruttoentgelt einschließlich der Umsatzsteuer sowie den Steuersatz enthalten, hat der Rechnungsempfänger den Umsatzsteuerbetrag selbst zu errechnen, wenn er diesen als Vorsteuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen will.
30.06.2017
© Steueranwalt Disqué ®
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