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Steuern
Vermietung über Airbnb nicht immer steuerpflichtig
Wird eine Wohnung oder ein Zimmer über Airbnb oder ein ähnliches Portal (unter)vermietet, ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt hiervon erfährt. Aber nicht immer sind die Mieteinnahmen zu versteuern. Denn nach R 21.2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) kann aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung der durch die Vermietung erzielten Einnahmen verzichtet werden, falls die Einnahmen maximal 520 € im Jahr betragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Teile einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten Hauses vorübergehend vermietet werden. Auch Mieter können von dieser Regelung profitieren, denn sie wird auch dann angewendet, wenn Teile einer angemieteten Wohnung vorübergehend untervermietet werden und die Wohnung ansonsten selbst genutzt wird. Bei Einnahmen über 520 € kommt die Vereinfachungsregel nicht zur Anwendung, auch nicht teilweise. Dann müssen die Mieteinnahmen im Rahmen einer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt deklariert werden.
Gleichzeitig öffnet sich dann aber auch die Tür zum Werbungskostenabzug. Sämtliche Betriebskosten der Wohnung (Nebenkosten, Schuldzinsen, Abschreibung etc.) sind durch 365 Tage zu teilen und anteilig den Einnahmen aus den vermieteten Tagen gegenüberzustellen. Wird nur ein Zimmer in der Wohnung untervermietet, ist die Wohnfläche zu ermitteln und der Anteil zu berechnen, der auf die vermietete Fläche entfällt.
29.03.2017
© Steueranwalt Disqué ®
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