Steuern

Steuerfreie Einnahmen für nebenberufliche Übungsleitertätigkeit

Einnahmen für nebenberufliche und ehrenamtliche Übungsleiter sind bis zu 2.400 € im Jahr steuerfrei. Dieser Freibetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die steuerbegünstigte Tätigkeit nur einige Monate ausgeübt wird. Werden verschiedene begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, gibt es den Freibetrag nur einmal. Ob die begünstigte Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird, ist für den Freibetrag unerheblich. Die Steuerfreiheit ist jedoch an Voraussetzungen gebunden. Im Einzelnen: Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26 EStG nur bestimmte Tätigkeiten, insbesondere solche mit pädagogischer Ausrichtung. Durch persönlichen Kontakt mit anderen Menschen sollen diesen Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt werden. Dazu zählen im Jugend- und Sportbereich die Tätigkeit als Trainer, Ausbilder, Mannschaftsbetreuer oder Sportwart. Auch die Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen als Jugendleiter, Ferienbetreuer oder Schulwegbegleiter zählen hierzu. Ebenso sind Tätigkeiten als Chorleiter, Orchesterdirigent oder Korrekturassistent an einer Universität begünstigt. Im Rahmen der Lehre führen Vortragstätigkeiten zur Verbesserung der Allgemeinbildung zur Steuerfreiheit. Als Beispiele mögen dienen: das Abhalten von Kursen als Dozent an Volkshochschulen, die Mütterberatung, das Abhalten von Erste-Hilfe-Kursen, der Schwimmunterricht, die Tätigkeit als Stadt- oder Museumsführer, die Unterrichtung von Pflegepersonal in Krankenhäusern oder die Mitgliedschaft bei Prüfungsausschüssen für Ausbilder und Übungsleiter. Abschließend ist der Fortbildungsunterricht bei Berufskammern zu nennen. Neben der richtigen Tätigkeit muss es sich um den richtigen Auftraggeber handeln. Begünstigte Auftraggeber sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland oder einem anderen Staat der EU sowie steuerbefreite Körperschaften. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Kirchen und Berufsverbände mit öffentlich-rechtlichem Charakter, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern. Auch sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Sportvereine, Universitäten, Kindergärten), Sozialversicherungsträger sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen hierzu.

Steuerfreie Einnahmen für nebenberufliche Übungsleitertätigkeit

Achtung: Honorarzahlungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ein beliebtes Feld für Kontrollmitteilungen der Finanzämter. Anlässlich einer Steuerprüfung dieser Institutionen werden die Wohnsitzfinanzämter der freiberuflichen Dozenten informiert, die dann die ordnungsgemäße Versteuerung überprüfen. Außerdem sind diese Körperschaften verpflichtet, Zahlungen über einem bestimmten Bagatellbetrag pro Jahr automatisch an die Finanzämter zu melden. Als dritte Voraussetzung sind Formvorschriften zu beachten: Den Freibetrag gibt es nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Umfasst die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit, gilt sie als nebenberuflich. Unterliegt eine Tätigkeit zeitlichen Schwankungen, dann ist der Durchschnittswert entscheidend. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend noch von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Ob die ehrenamtliche Tätigkeit als Freiberufler oder Arbeitnehmer ausgeübt wird, hängt vom Gesamtbild der Tätigkeit ab. Glücklicherweise gibt es hierzu eine Vereinfachungsregel: wird für die begünstigte Einrichtung pro Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden gearbeitet, ist dies ein Anhaltspunkt für eine fehlende betriebliche Eingliederung und somit für eine selbstständige Tätigkeit. Wird das Ehrenamt als Arbeitnehmer ausgeübt, besteht bei einem Jahreslohn bis höchstens 2.400 € Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber hat den Freibetrag bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Zusätzlich zum Freibetrag besteht Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sofern er nicht schon bei der hauptberuflichen Tätigkeit verbraucht ist. Insgesamt können Arbeitnehmer sonach maximal 3.400 € (2.400 € und 1.000 €) im Jahr steuerfrei hinzuverdienen.

29.03.2017
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