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Steuern
Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sportanlagen durch Arbeitgeber unterliegt Umsatzsteuer
Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für gesundheitsfördernde Trainingsmaßnahmen der Arbeitnehmer, ist dies im betrieblichen Interesse, wenn die geförderte Maßnahme einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugt oder ihr entgegenwirkt. Allgemeine in der Freizeit erfolgende gesundheitspräventive Maßnahmen liegen aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer und sind daher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der klagende Arbeitgeber stellte seinen Mitarbeitern unentgeltlich ein Fitnessstudio zur Verfügung. Im Studio wurde Spinning, Aerobic, Stepaerobic, Pilates, Rückenschule etc. angeboten. Das Kurssystem wurde außerhalb der Arbeitszeit angeboten, gleiches galt für den Kraftraum. Das Unternehmen legte keine Aufzeichnungen vor, die Auskunft darüber gaben, wie hoch die Anzahl der nutzenden Arbeitnehmer war. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen dem klagenden Arbeitgeber und dem Finanzamt, ob die Zurverfügungstellung der Sportanlagen einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug an Arbeitnehmer begründete. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Fitnesseinrichtung an ihre eigenen Mitarbeiter war nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht überwiegend durch betriebliche Interessen der Klägerin veranlasst, sodass es sich dabei um steuerbare Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer handelte (Finanzgericht Münster, Urt. vom 01.10.2015, Az.: 5 K 1994/13 U). Bei der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fitnesseinrichtung mit Geräten und Kursangebot habe es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme gehandelt.
Es sei der Klägerin – wie sie selbst vorgetragen habe – darum gegangen, den Krankenstand in ihrer Belegschaft möglichst gering zu halten. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Dementsprechend habe auch keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer am Angebot der Klägerin bestanden. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer eigene Freizeit aufzuwenden hatten, unterstreiche den Gesamteindruck, dass ihnen hier zumindest auch ein Vorteil vermittelt werden sollte, zumal sie aufgrund der guten Ausstattung die privaten Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sparen konnten. Es sei auch weder erkennbar noch nachgewiesen worden, dass die Angebote der Klägerin spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer vorbeugen oder ihnen entgegenwirken sollten. Der Arbeitgeber musste die festgesetzte Umsatzsteuer an das Finanzamt nachzahlen. Zwar wäre eine Abwälzung der Steuer auf die Arbeitnehmer prinzipiell möglich. Dies würde jedoch sicherlich nicht zur Steigerung der Beliebtheit des Arbeitgebers bei seinen Arbeitnehmern führen.
29.10.2016
© Steueranwalt Disqué ®
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