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Steuern
Arbeitszimmer bei Ehegatten
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 € jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urt. vom 15.03.2016, Az.: 11 K 2425/13 E,G). Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Hauptberuflich war der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und daneben als Versicherungsmakler gewerblich tätig. Die Klägerin unterhielt ausschließlich einen Gewerbebetrieb als Versicherungsmaklerin. Beide Eheleute nutzten in ihrer gemeinsam angemieteten Wohnung einen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer und machten die Aufwendungen hierfür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Höchstbetrag von 1.250 € bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit an. Die hiergegen angestrengte Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht befand, dass die Klägerin die hälftigen Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen könne. Eine Beschränkung greife nicht, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Dabei schätzte das Gericht den Nutzungsanteil der Eheleute mangels anderer Anhaltspunkte auf jeweils 50 Prozent.
Demgegenüber seien die auf den Kläger entfallenden Aufwendungen nicht vollständig abzugsfähig, weil der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liege. Vielmehr führe er im Schwerpunkt im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit Schulungen und Mitarbeiter-Coachings durch. Da ihm sein Arbeitgeber für die Bürotätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, könne der Kläger insgesamt nur 1.250 € für das Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings entfalle auf seinen Anteil am Arbeitszimmer nur der hälftige Höchstbetrag von 625 €, weil die Abzugsbeschränkung objektbezogen zu verstehen sei. Dieser Betrag sei jeweils zur Hälfte den gewerblichen und den nichtselbstständigen Einkünften des Klägers zuzuordnen.
29.10.2016
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