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Steuern
Kein Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten
Seit dem Jahr 2009 ist auf private Kapitalerträge Abgeltungsteuer zu entrichten. Der für gutverdienende Steuerpflichtige attraktive Steuersatz von nur 25 % ist häufig Anlass für Steuergestaltungen, um die mitunter wesentlich höhere tarifliche Steuer bei den sonstigen Einkunftsarten zu umschiffen. Der Gesetzgeber hat diese Gefahr erkannt und normiert, dass der Abgeltungsteuersatz nicht gewährt werden soll, wenn Gläubiger und Schuldner "nahe stehende Personen" sind. Der Streit war vorprogrammiert, wer als "nahe stehende Person" zu erachten ist. Mit Urteil vom 28.01.2015 (Az.: VIII R 8/14) befand der Bundesfinanzhof (BFH), die Erträge aus einem zwischen Ehegatten gewährten Darlehen seien dem Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht zugänglich, weil zwischen den Ehegatten ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. In dem zu beurteilenden Sachverhalt gewährte der Kläger seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremdvermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 Prozent finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Klägers mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nach § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende Personen" im Sinne des Gesetzes seien. Der BFH bestätigte diese Auffassung: Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG zu begründen.
Jedoch sei die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig gewesen, sodass ein Beherrschungsverhältnis vorliege, das gemäß § 32d Absatz 2 Satz 1a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führe. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nach Auffassung des BFH in diesem Fall weder gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht. Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führe hier zu keiner Ungleichheit, sondern stelle im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her. Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, was Betroffene zu tun haben, um den steuergünstigen Abgeltungsteuersatz doch noch zu erreichen, nämlich eine gewisse finanzielle Autarkie unter Beweis zu stellen. Zu denken wäre an das Angebot einer Bank, die sich bereit erklärt, ein Darlehen zu vergleichbaren Konditionen zu gewähren wie derjenige Gläubiger, zu dem ein persönliches Näheverhältnis bestehen soll.
30.06.2015
© Steueranwalt Disqué ®
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