Steuern

Steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter

Kleine Aufmerksamkeiten motivieren die Mitarbeiter. Es bereitet einfach Freude, wenn der Chef mit einem Geburtstagsblumenstrauß vorbeischaut. Seit dem 1. Januar 2015 dürfen Arbeitgeber bei Geschenken an Mitarbeiter sogar etwas großzügiger sein. Grundsätzlich sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter Arbeitslohn und sind daher zu versteuern. Bei kleinen Aufmerksamkeiten drückt der Gesetzgeber aber ein Auge zu. Für Geschenke zu besonderen Anlässen, beispielsweise zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes, muss der Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten, wenn der Wert maximal 60 € nicht übersteigt. Dieser neue Wert gilt seit dem 1. Januar 2015. Damit hat der Arbeitgeber mehr Spielraum bei der Auswahl des Geschenks. Zuvor blieben lediglich Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 40 € steuerfrei. Auch Gutscheine werden von der Belegschaft gerne angenommen. Richtig gestaltet fällt auch hierfür keine Lohnsteuer und keine  Sozialversicherung an. Am einfachsten ist es, die monatliche Sachbezugsfreigrenze zu nutzen. Damit blieben Gutscheine bis zu einem Wert von monatlich 44 €steuerfrei.

Steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Auszahlung des Gutscheinbetrags beanspruchen kann. Nicht verwechselt werden sollte diese 44-€-Freigrenze mit dem Höchstbetrag für Aufmerksamkeiten zum Geburtstag oder einem ähnlichen persönlichen Anlass. Wird der Gutschein zu einem besonderen Anlass übergeben, bleibt dieser Geschenkgutschein bis zu einem Betrag von 60 € steuerfrei. Beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar. Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Gutschein mit ausgewiesenem Geldbetrag schenken darf. Eine anders lautende Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien wurde zum 1. Januar 2015 gestrichen.

30.03.2015
© Steueranwalt Disqué
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