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Steuern
Dienstwagen bei Ehegattenarbeitsverhältnissen
Wird der Ehegatte im Betrieb des Partners beschäftigt, darf er auch einen Dienstwagen bekommen und diesen für private Fahrten nutzen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese gängige Praxis bestätigt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen „fremdüblich“ sind. Es kommt also auf die richtige Gestaltung an. Insbesondere bei der Überlassung hochwertiger Fahrzeuge schaut die Finanzverwaltung genauer hin. Die Überlassung eines Dienstwagens, der auch für private Zwecke genutzt werden darf, führt zu einem geldwerten Vorteil des Mitarbeiters und ist zu versteuern. Dennoch kann es sich lohnen, dem mitarbeitenden Ehegatten einen Dienstwagen zu überlassen. Diese Gestaltung ist grundsätzlich statthaft, so der BFH in seinem aktuellen Beschluss (Az.: X B 181/13). Allerdings müssen die Vereinbarungen dem entsprechen, was auch mit anderen Arbeitnehmern üblicherweise vereinbart wird. Oft scheitern die Vereinbarungen hieran. In dem zu beurteilenden Sachverhalt beschäftigte ein Handelsvertreter seine Ehefrau als sogenannte „Mini-Jobberin“. Als Entgelt erhielt die Ehefrau zunächst 100 Euro, später dann 150 Euro pro Monat. Zusätzlich wurde ihr gestattet, ein Dienstfahrzeug zu nutzen. Die private Nutzung des Dienstwagens wurde mit der sogenannten 1%-Regelung versteuert. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab.
Finanzgericht und BFH folgten dieser Einschätzung. Nach Auffassung der Gerichte fehlte es in diesem Fall an der Fremdüblichkeit. Die einfach gelagerte Bürotätigkeit, die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Fahrzeugs beurteilte das Gericht nicht mehr als unter Fremden üblich. Fazit: Wer seinem angestellten Ehegatten einen Dienstwagen überlassen möchte, sollte strengstens darauf achten, dass die gleichen Bedingungen vereinbart werden, die auch bei anderen Arbeitnehmern gelten würden. Zudem sollten gute Argumente gesammelt werden, warum die die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich ist. Dies könnten zum Beispiel Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe und Fahrten zu Lieferanten sein.
03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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