Steuern

Doppelt bestraft - Besteuerung bei Schneeballsystemen auch ohne Zufluss

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte unlängst seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem so genannten Schneeballsystem (Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12). Danach hat der Anleger nicht nur die vom Betreiber des Schneeballsystems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Vielmehr können auch bloße Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen. Denkbar ist sonach die Besteuerung von Erträgen, auch wenn diese den Anleger überhaupt nicht erreicht haben. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Anleger hochverzinsliche Kapitalanlagen beim Betreiber eines Schneeballsystems gezeichnet. Er erhielt daraus Gutschriften über Zinserträge, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Das Anlagekapital war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden, sodass der Betreiber des Schneeballsystems den Kläger und die übrigen Anleger telefonisch jeweils aufforderte, den fälligen Zinsbetrag erneut anzulegen. Kamen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, erfüllte er die Auszahlungswünsche soweit als möglich.

Doppelt bestraft - Besteuerung bei Schneeballsystemen auch ohne Zufluss

Der BFH befand, dass der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur dann erzielt, wenn er die Zinsen tatsächlich ausgezahlt bekommt, sondern bereits dann, wenn ihm die Erträge lediglich auf seinem Konto gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig sei. Dies sei der Fall, solange er das Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfülle. Dann stehe der Steuerpflicht der Kapitalerträge auch nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein (teilweiser) Verlust der Anlagesumme eingetreten sei. Der 8. Senat des BFH bestätigte damit sein Urteil vom 16.03.2010 (Az.: VIII R 4/07).

03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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