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Steuern
Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmer durch beide Ehegatten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat befunden, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer gemeinsamen Nutzung durch die Ehegatten jedem Ehegatten nur anteilig zusteht. In dem zu beurteilenden Sachverhalt nutzte ein Ehepaar gemeinsam einen größeren Raum ihres Hauses für berufliche Zwecke. Beide Ehepartner erfüllten grundsätzlich die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers, da ihnen außerhalb des Hauses kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Finanzamt gewährte beiden Ehegatten dem Grunde nach einen Ausgabenabzug, allerdings für beide Ehegatten zusammen nur in Höhe von 1.250 Euro. Hiergegen wendeten sich die Eheleute im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren und begehrten jeweils einen Werbungskostenabzug von 1.250 Euro, insgesamt sonach 2.500 Euro. Das Finanzgericht folgte den Klägern nicht und wies die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Argument, dass die 1.250-Euro-Grenze objektbezogen und nicht personenbezogen anzuwenden sei.
Egal sei deshalb, wie viele berechtigte Personen ein Zimmer tatsächlich nutzen. Das Gericht sah in dieser Betrachtungsweise keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip des Grundgesetzes. Es sei die freie Entscheidung der Eheleute, ob sie in ihrem Haus gemeinsam einen großen Raum beruflich nutzen oder jeder einen kleinen Raum für sich. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urt. 12.07.2012, Az.: 3K 447/12) haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Dort wird der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen: VI R 53/12 geführt.
03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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