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Steuern
Handwerkerkosten und Putzfrau steuerlich geltend machen
Kosten für einen Handwerker oder die Putzhilfe können in der Einkommensteuererklärung steuermindernd deklariert werden. Damit lässt sich die Steuerlast drücken. Aber wie so oft steckt der Teufel im Detail. Vieles ist streitig. In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministers legt dieser seine Sicht der Dinge dar und bemüht sich um Klärung, nicht immer zum Vorteil der Steuerpflichtigen. Steuerzahler sollten sich jedoch nicht verunsichern lassen. Richtig verarbeitet und verpackt lassen sich Handwerkerrechnungen auch zukünftig bei der Steuer unterbringen. Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung grundsätzlich steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung wird im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt. Hier nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. Im Schreiben vom 10. Januar 2014 wird klargestellt, dass es den Steuerbonus für Arbeiten außerhalb des Grundstücks nicht gibt.
Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Nach Auffassung des Finanzgerichts endet der Steuerbonus nicht an der Grundstücksgrenze. Wie erwartet missfiel der Finanzverwaltung das Urteil, die eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) anstrengte. Weigert sich das Finanzamt, Kosten außerhalb der Grundstücksgrenze anzuerkennen, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch erhoben werden. Zur Begründung kann auf die beim BFH anhängigen Klageverfahren verwiesen werden (Az.: VI R 55/12 und VI R 56/12).
03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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