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Steuern
Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke ermäßigt zu besteuern
Kapitalabfindungen, die berufsständische Versorgungswerke ihren Versicherten auszahlen, sind seit 2005 steuerpflichtig. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes unterliegen solche Geldzuflüsse der Besteuerung. Ebenso wie die laufenden Renten werden solche einmaligen Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sogenannten Besteuerungsanteil belastet. Im Jahr 2005 betrug dieser 50 Prozent. Seitdem steigt dieser Prozentsatz jährlich. Vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes habe die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können, so der Bundesfinanzhof. Das höchste deutsche Steuergericht befand, dass die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht dem Sinn und Zweck der neugeregelten Alterseinkünftebesteuerung mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung entspreche und weder den Gleichheitssatz verletze noch gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Im Streitfall hatte der Kläger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 Prozent besteuert. Der Kläger hingegen war der Auffassung, die Abfindung sei nicht steuerbar. Finanzgericht und Bundesfinanzhof sahen dies anders.
Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte sei ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen und damit auch auf einmalige Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der Bundesfinanzhof eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die steuergünstige Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz angewendet (BFH, Urt.v. 23.10.2013, X R 3/12).
31.03.2014
© Steueranwalt Disqué
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