Steuern

Hinweis auf Einspruch per E-Mail entbehrlich

Rechtsbehelfsbelehrungen in Steuerbescheiden müssen keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reiche aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung zutreffend - hier: "schriftlich" - wiedergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urt. v.  20.11.2013, X R 2/12) und damit zwei frühere Entscheidungen vom 12.10.2012 (III B 66/12) und vom 12.12.2012 (I B 127/12) bestätigt. Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut des § 357 Absatz 1 Satz 1 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiedergaben. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen Versäumnis der vierwöchigen Einspruchsfrist als unzulässig verwarf. Der Kläger trug vor, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, sodass die Jahresfrist zum Tragen komme. Das Finanzgericht gab ihm in erster Instanz Recht. Den Rechtsbehelfsbelehrungen habe der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt, so die Richter beim Finanzgericht. Dieser Rechtsauffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Höchstrichterlich erachtet man die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig.

Hinweis auf Einspruch per E-Mail entbehrlich

Nach § 356 Absatz 1 AO beginne die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt wurde. Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift, nämlich § 357 Absatz 1 AO, wiedergegeben werde.

31.03.2014
© Steueranwalt Disqué
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