Steuern

Gewinnerzielungsabsicht trotz erfolgloser Mietersuche

Auch wenn ein Vermieter vier Jahre lang vergeblich nach einem Mieter für seine Wohnung sucht, bevor er endlich fündig wird, bedeutet das nicht, dass er zwischenzeitlich seine Gewinnerzielungsabsicht aufgibt. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stehe es dem Vermieter grundsätzlich frei, wie er vorgehen wolle, um sein Objekt am Wohnungsmarkt zu platzieren. Je nach Einzelfall kann es dabei auch ausreichen, fast ausschließlich auf Mietgesuche einzugehen und selbst nur sehr sparsam zu annoncieren. In dem zu beurteilenden Sachverhalt konnte der Vermieter nachweisen, dass er in dem "strukturschwachen ländlichen Raum" pro Jahr anfangs in 5, dann aber in 13 und 21 Fällen Interessenten für eine Wohnung in seiner Umgebung kontaktiert habe, wenn auch im Ergebnis erfolglos. Letztlich habe nur seine zusätzliche Mundpropaganda zum Vermietungserfolg geführt. Nach Auffassung des Finanzamtes habe der Vermieter nicht genügend getan, um seine Wohnung an den Mann zu bringen. Erstinstanzlich folgte das Finanzgericht der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage des Vermieters ab. Anders sah dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2012 (IX R 68/10).

Gewinnerzielungsabsicht trotz erfolgloser Mietersuche

Dem höchsten deutschen Steuergericht genügten die Anstrengungen des Vermieters. Mehr könne man von ihm nicht fordern. Der Bundesfinanzhof befand, dass der Vermieter seine zwischenzeitlich "negativen Einkünfte" von bis zu 8.000 € pro Jahr als vorab entstandene Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen konnte. Er störte sich auch nicht daran, dass der Vermieter in dem selben Haus wohnte, in dem sich auch die zu vermietende Wohnung befand.

31.03.2014
© Steueranwalt Disqué
www.disque.de