Newsletter
Top Schlagworte
Top Artikel
Steuern
Das Finanzamt an Scheidungskosten beteiligen
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az: 10 K 2392/12) können die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden. In dem von Finanzgericht zu entscheidenden Fall musste der geschiedene Ehegatte einen hohen vierstelligen Betrag für Gerichts- und Anwaltskosten berappen. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Scheidung, sondern auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Versorgungsaufwand, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt anerkannte die Kosten nur insoweit, als sie auf die Scheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Den Kosten für die Regelung der Vermögensauseinandersetzung („Zugewinnausgleich“) und dem Aufwand für die Zahlung der Unterhaltsansprüche versagte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit. Das nach einem erfolglosen Rechtsbehelfsverfahren angerufene Finanzgericht widersprach dem Finanzamt und ließ die gesamten Aufwendungen zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Die Begründung des Gerichts ist eindeutig: Ein Scheidungsverfahren kann nur mithilfe von Rechtsanwälten durchgeführt werden. Es besteht Anwaltszwang. Im Verfahren müssen fast immer auch Regelungen zum Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie zu den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Diesen einhergehenden Kosten können sich die zu scheidenden Ehegatten nicht entziehen – sie sind zwangsläufig.
Trotz der klaren Worte der Richter stellen sich die Finanzämter quer, da die Entscheidung des Finanzgerichts im Widerspruch zu einem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung steht (BMF-Schreiben vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286). Aufgrund der regelmäßig hohen Kosten von Scheidungsverfahren argwöhnte die Finanzverwaltung unkalkulierbare Steuermindereinnahmen und zog die Notbremse mittels Nichtanwendungserlass. Betroffene sollten sich trotzdem nicht ins Bockshorn jagen lassen und auf den steuermindernden Abzug der Scheidungskosten bestehen. Denn auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er Scheidungskosten den außergewöhnlichen Belastungen zuordnet. Notfalls sollten Betroffene ihre Rechte unter Zuhilfenahme der Gerichtsbarkeit erstreiten.
© Steueranwalt Disqué
28.06.2013
www.disque.de