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Steuern
Bewirtungsausgaben zutreffend dokumentieren
Angemessene Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind steuerlich zu 70 Prozent abzugsfähig. Die Rechtsprechung hat jedoch hohe Hürden für den Abzug von Bewirtungsausgaben aufgestellt. Übersteigen bei einer Bewirtung in einer Gaststätte die Aufwendungen 150 EURO (Bruttobetrag), so hat der Steuerpflichtige eine Rechnung vorzulegen, die an ihn adressiert ist und seinen Namen ausweist. Zusätzlich muss der Steuerpflichtige auch als Teilnehmer der Bewirtung aufgeführt werden. Ein bloßer Eigenbeleg ist für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Bewirtung nicht ausreichend. Gleiches gilt für eine Rechnung, in der überhaupt kein Rechnungsadressat bezeichnet wird. Zwar konnte der Unternehmer in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall Kreditkartenabrechnungen vorlegen, aus denen sich seine Kostenbelastung ersehen ließ. Allerdings ergab sich hieraus nicht, dass er zu der Bewirtung auch eingeladen hatte und sonach Gastgeber war.
Hinweis: Nur bei Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtwert (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) 150 EURO nicht übersteigt, ist die Benennung des Adressaten in der Rechnung entbehrlich.
© Steueranwalt Disqué
22.03.2013
www.disque.de