Recht

Auskunftspflicht von airbnb und Konsorten

Die deutsche Finanzverwaltung richtete im Jahr 2018 ein Auskunftsersuchen an die Republik Irland, in der das weltgrößte Portal zur Vermittlung von Unterkünften „airbnb“ seinen Europa-Sitz hat. Mit dem Ersuchen sollte die Herausgabe von Daten der auf dieser Plattform registrierten und in Deutschland aktiven Vermieter erreicht werden, da diese der Steuerpflicht unterfallen können. Zwischenzeitlich sind die gewünschten Informationen bei der federführenden Finanzverwaltung in Hamburg eingetroffen und die Auswertung hat begonnen. Rechtsbehelfe von airbnb gegen die Herausgabe der Daten waren nicht erfolgreich. So mancher Vermieter, der in der Vergangenheit sein Anwesen auf airbnb feilgeboten hat, könnte bald Post vom Finanzamt bekommen. Denn grundsätzlich unterliegen sämtliche inländische Vermietungseinkünfte der Besteuerung. Für Gastgeber, die „Luftmatratze und Frühstück“ in der Vergangenheit angeboten und die die damit erzielten Einkünfte bei ihrer Steuererklärung angegeben haben, besteht kein Anlass zur Sorge. Für Vermieter, die dies bisher versäumt haben, könnte sich die Frage stellen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.

Auskunftspflicht von airbnb und Konsorten

Zu beachten ist dabei die steuerliche Bagatellgrenze, falls die jährlichen Einnahmen die Grenze von 520 € nicht übersteigen. Erwähnenswert sind auch die möglichen außersteuerlichen Konsequenzen, da in zahlreichen deutschen Großstädten Zweckentfremdungsregelungen für Wohnräume gelten, welche auch die Vermietung über Portale wie airbnb erfassen.

14.07.2022
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