Recht

Impressumpflicht auch bei XING-Profilen

Das Landgericht München hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens deutlich gemacht, dass ein fehlendes Impressum im XING-Profil einen Wettbewerbsverstoß darstellt (Landgericht München I, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14). In dem zu beurteilenden Rechtsstreit waren beide Parteien Rechtsanwälte. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner ab und forderte diesen erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil sein Internetauftritt bei XING über kein Impressum verfügte. Der Antragsgegner weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Antragsteller vor Gericht ein einstweiliges Verfügungsverfahren einleitete. Er begehrte, der Antragsgegner habe es zu unterlassen, in seinem XING-Profil kein Impressum mit den nach § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Pflichtangaben vorzuhalten. In dem zu beurteilenden Sachverhalt nutzte der antragstellende Rechtsanwalt sein XING-Profil nicht nur privat, sondern auch zu Marketingzwecken, um Kontakt zu Rechtsratsuchenden herzustellen. Der Antragsgegner, der lediglich ein so genanntes Basisprofil bei XING nutzte vertrat die Auffassung, für XING-Profile bestehe generell keine Impressumspflicht, da es sich nicht um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium handele. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Dienstleistungen über das Internet angeboten; vielmehr habe er das Profil am 02.05.2013 eingerichtet, um nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung Kontakt mit Kanzleien aufzunehmen sowie um sich mit Kollegen zu vernetzen und so einen Arbeitsplatz in einer Kanzlei zu finden.

Impressumpflicht auch bei XING-Profilen

Sein "XING"-Profil sei als rein privates Profil zu klassifizieren, das nicht der Impressumspflicht des § 5 TMG unterliege. Das Landgericht München folgte letzterer Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts liege in der Nutzung des XING-Profils eine geschäftliche Handlung, da über das XING-Profil geschäftliche Kontakte zustande kommen können. Weiterhin sei ein XING-Profil als Werbung bzw. geschäftliche Handlung zu verstehen. Damit ist der Beklagte als Diensteanbieter im Sinne des TMG zu verstehen und als solcher verpflichtet, ein Impressum aufzuweisen. Ob damit das letzte Wort zu Impressen auf XING gesprochen wurde, ist zweifelhaft. Ein höchstrichterliches Urteil hierzu steht noch aus. Auf jeden Fall ist aber Vorsicht geboten. Wer kein Impressum auf seinem XING-Profil hat, muss damit rechnen, dass er wegen wettbewerbswidrigem Verhalten haftet, wenn sein Gegner nur substantiiert genug vorträgt, dass über XING auch Geschäftsabschlüsse angebahnt werden können.

03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
www.disque.de