Recht

Halbteilungsgrundsatz bei Lebensversicherungen

Lebensversicherer müssen Kunden, die ihren Vertrag vorzeitig kündigen, wenigstens die Hälfte des Kapitals zurückzahlen. Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) befunden, dass Lebensversicherungsunternehmen ihren Kunden zu wenig Geld auszahlen, wenn diese ihren Vertrag nicht durchhalten. Das gilt jedenfalls für Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossen und vorzeitig gekündigt wurden. In diesen Fällen ist den betroffenen Versicherungsnehmern wenigstens die Hälfte ihres Guthabens zurückzuzahlen, entschied der BGH in zwei unlängst ergangenen Urteilen (BGH, Az. IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13). Lebensversicherer ziehen von den gezahlten Beiträgen zunächst die Abschlussprovisionen für den Vermittler ab (sog. „Zillmerung“). Erst danach tragen die Beiträge zur Kapitalbildung bei. Der Versicherungsnehmer muss daher erst mal für eine gewisse Zeit einzahlen, bis überhaupt etwas auf seinem Kapitalkonto hängen bleibt. Dieses seit Jahrzehnten übliche und bewährte Geschäftsmodell der Lebensversicherer bewertet der Bundesgerichtshof nunmehr etwas überraschend als „unangemessene Benachteiligung" der Kunden. So könne erst einmal nichts angespart werden, stellte der Bundesgerichtshof lapidar fest. Im Urteil präzisiert der BGH seine geläuterte Rechtsauffassung und konstatiert, die Kunden hätten immerhin Anspruch auf einen „Mindestbetrag" in Höhe der Hälfte des vorhandenen Kapitals. Bei den Versicherern herrscht große Unruhe, denn eine bewährte Geldvermehrungsmaschine gerät ins Wanken. Die verbreitete Unsitte, einen weitaus geringeren Betrag auszahlen, als er nach Abzug der Abschlusskosten noch vorhanden war, ist damit obsolet.

Halbteilungsgrundsatz bei Lebensversicherungen

Betroffene Kunden, die ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigten, können einen Nachschlag beanspruchen und so wenigstens einen Teil ihres Geldes retten. Zu beachten sind allerdings die Verjährungsfristen. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Vertragskündigung folgenden Jahres. Ansprüche aus Verträgen, die 2009 oder früher gekündigt wurden, sind sonach bereits verjährt. Die Verjährung gilt jedoch nicht für beitragsfrei gestellte Verträge. Versicherungsnehmer, die keine Beiträge mehr zahlen, ihren Vertrag aber weiterlaufen lassen, können am Ende der Laufzeit ebenfalls auf mehr Geld hoffen. Auch der Wert eines beitragsfrei gestellten Vertrags ist oft zu gering bemessen, weil der Lebensversicherer die Kosten bereits vollständig von den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers abgezogen hat. Anders als bei gekündigten Verträgen verjähren diese Ansprüche nicht.

© Steueranwalt Disqué
27.09.2013
www.disque.de