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Recht
Vorsicht bei Treuhandkonten
Wohnungseigentümergemeinschaften („WEG“) überlassen die Verwaltung der Mieteinnahmen zumeist einem Verwalter. Doch häufig ist das Geld dort nicht sicher angelegt. Denn viele WEG-Konten werden als Treuhandkonten unter dem Namen des Verwalters geführt. Und da lauern auch die Gefahren. Ist der Verwalter überschuldet, können dessen Gläubiger das Treuhandkonto pfänden, da der Verwalter Kontoinhaber ist. Ist der Verwalter insolvent, fällt das auf ihn lautende Treuhandkonto in die Insolvenzmasse. Eigentümer müssen ihre Rechte an den Einlagen dann aufwändig und fehleranfällig im Insolvenzverfahren geltend machen. Das dauert. Zudem sind Treuhandkonten schwer zu kontrollieren, weil Eigentümer ohne Zustimmung des Verwalters die Konten nicht einsehen können. Stirbt oder verschwindet der Verwalter, muss die Freigabe der Konten in einem Gerichtsverfahren erwirkt werden. Nachteilig ist auch, dass bei jedem Verwalterwechsel alle Konten geändert werden müssen, was zeitintensiv ist. Von Treuhandkonten zugunsten des Verwalters sollte man daher Abstand nehmen.
Empfehlung: Besser sind offene Fremdgeldkonten auf den Namen der WEG. Seit dem Jahr 2007 sind die meisten Banken bereit, offene Fremdgeldkonten zu führen. Kontoinhaberin ist in diesem Fall die WEG, das Risiko der Veruntreuung sinkt. Fremdgeldkonten sind zudem pfändungs- und insolvenzsicher.
© Steueranwalt Disqué
22.03.2013
www.disque.de