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Recht
Filesharing - Eltern haften nur ausnahmsweise
Gute Nachrichten für besorgte Eltern von Computerkids: Sie müssen nicht zahlen, wenn die Kinder – etwa durch illegalen Tausch von Dateien mit geschützter Musik („Filesharing") – gegen das Urheberrecht verstoßen haben. Immer öfter versenden dubiose Anwälte vorformulierte Unterlassungserklärungen und verlangen im Rahmen einer Abmahnung Gebühren und Schadensersatz in teilweise vierstelliger Höhe. Eltern können Ansprüche der Urheber aber nur dann erfolgversprechend zurückweisen, wenn sie ihren Sprösslingen zuvor erklärt haben, dass das Herunterladen geschützter Werke illegal ist und wenn sie davon ausgehen durften, dass die Kinder sich ihren Anweisungen entsprechend korrekt verhalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst entschieden und eine Klage von vier Musikkonzernen gegen den Vater eines seinerzeit 13-jährigen Jungen abgewiesen (Aktenzeichen: 1 ZR 74/12). Zuvor hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln den Vater zu Schadensersatz in Höhe von mehr als 5.000 € verurteilt, weil er seinen Sohn nicht genau genug kontrolliert habe. Dieser Rechtsauffassung der Instanzgerichte wollten die Bundesrichter in Karlsruhe nicht folgen:
Ohne Anlass müssten Eltern ihre Kinder nicht kontrollieren – auch nicht beim Internet-Surfen. Allerdings können in solchen Fällen die Kinder selbst haften. Voraussetzung ist nur, dass sie fähig sind, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung und vom jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes abhängig. Hinweis: Flattert eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverstößen ins Haus und soll eine Verpflichtungserklärung mit einhergehendem Zahlungsversprechen unterzeichnet werden, ist strengste Abstinenz bezüglich etwaiger Erklärungen angezeigt. Jedwede falsche Reaktion auf die Abmahnung mindert die Verteidigungschancen. Fachkundiger Rat sollte unverzüglich eingeholt werden.
© Steueranwalt Disqué
www.disque.de
18.12.2012