Kinderbetreuungskosten nicht bar bezahlen!
Kosten für die Kinderbetreuung sind steuerlich abzugsfähig. Sie werden aber nur dann berücksichtigt, wenn die Zahlung nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurde. Das gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.
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