Barlohnerhöhungen erfreuen sich bei Arbeitnehmern immer größerer Beliebtheit, da ein Großteil der Lohnerhöhung der Steuerprogression und den Sozialversicherungsabgaben zum Opfer fällt.
Zwar ist der Arbeitgeber auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln, das schließt Ungleichbehandlungen auf Grund sachlicher
Unterschiede allerdings nicht aus. Dies zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.