Tätigkeit des Berufsbetreuers unterliegt der Umsatzsteuer
Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers sind weder nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der für Umsatzsteuerstreitigkeiten zuständige 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Juni 2011 entschieden.
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