Kurzfristige Beschäftigung: Sonderregel endet am 31.10.2020
Kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern, sind sozialversicherungsfrei – sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vom 1.3. bis zum 31.10.2020 gelten erweiterte Grenzen: auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen.
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