Steuern

Energiepreispauschale

Der Bundesrat hat der Energiepreispauschale in Höhe von einmalig 300 € für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen zugestimmt. Ihnen wird noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. Dafür reicht es aus, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.09.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale zusammen mit dem Gehalt aus. In allen anderen Fällen wird die Energiepauschale bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt. Die Energiepreispauschale wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket etc.) zusätzlich gewährt. Auch geringfügig Beschäftigte werden von der Pauschale profitieren. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber, sofern dieser eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Energiepreispauschale

Erfolgt keine Lohnsteuer-Anmeldung, was insbeseondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt die Regel ist, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird, bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg über die Einreichung einer Einkommensteuererklärung, um die Pauschale zu erhalten. Rentner erhalten die Energiepreispauschale nicht, es sei denn, diese gehen (wenn auch nur vorübergehend) einer Beschäftigung nach. Sozialversicherungspflichtig ist die Energiepreispauschale nicht.

14.07.2022
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