Steuern

Grundsteuer - Mammutaufgabe steht an

Grundsteuer - Mammutaufgabe steht an

2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform. Ab dem 01.07.2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke abgeben. Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind in der Pflicht. Die neue Grundsteuer wird ab dem 01.01.2025 erhoben. Bis dahin müssen die Besteuerungsgrundlagen festgestellt und die notwendigen Besteuerungsverfahren eingeführt werden. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 01.01.2022, dem sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Neubewertung beginnt bereits im Jahr 2022. In diesem Jahr müssen alle Grundstücks- und Immobilieneigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt einreichen. Ende März 2022 ist mit der öffentlichen  Aufforderung durch das Bundesfinanzministerium zur Abgabe der Feststellungserklärungen (Grundsteuererklärung) zu rechnen. Die Abgabe hat elektronisch zu erfolgen, Papiererklärungen sind nicht statthaft. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer sind erstmals ab dem 01.01.2025 anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt müssen die Eigentümer die neue Grundsteuer bezahlen. Wie hoch die Grundsteuerbelastung in Zukunft tatsächlich ausfallen wird, kann im Moment nicht beurteilt werden, da weder die Grundstücksbewertung endgültig abgeschlossen ist noch die Hebesätze ab dem Jahr 2025 feststehen.

Grundsteuer - Mammutaufgabe steht an

Den Bundesländern und Gemeinden wird zukünftig ein größerer Spielraum bei der Wertfindung zugebilligt. Gegenüber dem alten System gibt es bei der Bewertung die größten Veränderungen. Bisher waren die Herstellungskosten zum Bewertungsstichtag von entscheidender Bedeutung. In Zukunft wird ein Ertragswert ermittelt, der sich am möglichen Mietertrag einer Wohnimmobilie orientiert. Nur noch in Ausnahmefällen sollen Sachwerte errechnet werden. Insbesondere die folgenden Daten werden bei der Erstellung der Erklärung relevant sein und müssen beschafft werden: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Grundstücks- bzw. Gebäudeart, Wohn- und Nutzfläche sowie Brutto-Grundfläche.

22.03.2022
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