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Überbrückungshilfe 3 Plus und Neustarthilfe können beantragt werden
Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Solo-Selbstständige verlängert. Bis zum 30.09.2021 gibt es die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus mit den bisherigen Förderbedingungen. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 € unterstützt. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können maximal 18.000 € als Unterstützung erhalten. Die Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss für die Monate Juli bis September 2021 ausgezahlt.
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Die Voraussetzungen:
Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent förderberechtigt. Die Fördergelder können mit Hilfe eines steuerlichen Beraters („Prüfender Dritter“) über das Corona-Portal des Bundes beantragt werden.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist, dass künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt werden. Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Solo-Selbstständige somit bis zu 12.000 Euro erhalten. Die sogenannte „Restart-Prämie“ ist Bestandteil der Überbrückungshilfe III. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.
13.09.2021
© Steueranwalt Disqué ®
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