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Steuern
Wohnungseinrichtung bei doppelter Haushaltsführung unbegrenzt abzugsfähig
Kosten für eine beruflich erforderliche zweite Wohnung am Beschäftigungsort sind nur bis zur Höhe von monatlich 1.000 € steuerlich abzugsfähig. Eine Ausnahme bilden die Kosten für die Wohnungseinrichtung, so jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf. Das Finanzgericht befand, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf monatlich 1.000 € beschränkt ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Auch eine Gesetzesauslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 € monatlich zu begrenzen, nicht hingegen die sonstigen notwendigen Aufwendungen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, Az. 13 K 1216/16).
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Mit der Entscheidung widersprechen die Finanzrichter der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht. Deshalb hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen.
30.06.2017
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