Steuern

Selbst getragene Arztrechnungen bei Privatversicherten nicht abzugsfähig

Wer privat krankenversichert ist und die Kosten einer Behandlung selbst trägt, um sich die Beitragsrückerstattung seiner privaten Krankenversicherung wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen zu sichern, kann diese Kosten nicht im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen. So jedenfalls das Finanzgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 19.04.2017. Im entschiedenen Fall hatte der privat krankenversicherte Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Von den als Sonderausgaben beanspruchten Beiträgen zog das Finanzamt die Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung ab, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Daraufhin erklärte der Kläger, er habe für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen, also seine selbst getragenen Krankheitskosten, seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Selbst getragene Arztrechnungen bei Privatversicherten nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht folgte dem Kläger nicht. Außergewöhnlichen Belastungen liegen nach Auffassung des Finanzgerichts nur vor, wenn der Steuerpflichtige sich den Kosten nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017, Az. 11 K 11327/16). Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

30.06.2017
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