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Steuern
Wichtige Steueränderungen ab 2017
- Steuerbescheide können ab 2017 elektronisch bekannt gegeben werden. Bei Abgabe der Steuererklärung per ELSTER informiert das Finanzamt normalerweise per E-Mail, wenn der Steuerbescheid im ELSTER-Portal abgerufen werden kann. Zusätzlich erhält der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid auf Papier per Post zugeschickt. Für den Beginn der Einspruchsfrist war die Benachrichtigung durch die E-Mail bisher unerheblich. Erst mit Bekanntgabe des Papier-Steuerbescheids begann die Einspruchsfrist zu laufen. Das wird sich ändern. Ab 2017 dürfen Steuerbescheide ausschließlich elektronisch bekannt gegeben werden. Der neu eingeführte § 122a Abgabenordnung (AO) macht dies möglich. Allerdings geht das nur, wenn der elektronischen Bekanntgabe zugestimmt wurde. Auch Einspruchsentscheidungen dürfen - mit vorheriger Zustimmung - zukünftig elektronisch bekannt gegeben werden. Der elektronische Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Die Neuregelung gilt für Bescheide, die ab dem 01.01.2017 erlassen werden.
- Spendenbescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung des Finanzamtes vorgelegt werden. Selbst wer seine Steuererklärung per ELSTER und Zertifikat und damit komplett elektronisch versendet, musste bisher bestimmte vorgeschriebene Belege auf dem Postweg hinterherschicken. Damit soll es nun vorbei sein. Denn das Finanzamt fordert die Belege, die es sehen will, nur noch bei Bedarf an. Grundsätzlich müssen also keine Belege mehr eingereicht werden. Das gilt insbesondere für Spendenquittungen, die bisher zwingend vorgelegt werden mussten. Aus der Vorlagepflicht wird damit eine Aufbewahrungspflicht. Belege, die nicht vom Finanzamt angefordert werden, müssen ab Erhalt des Steuerbescheides noch ein Jahr aufgehoben werden (§ 50 Abs. 8 EStDV). Die Regelung gilt für alle Zuwendungen, die ab dem 01.01.2017 dem Spendenempfänger zufließen.
- Die elektronische Übermittlung der Belege wird gestattet. Fordert das Finanzamt ausnahmsweise Belege an, dürfen diese auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das gilt zum Beispiel für Bescheinigungen der Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG). Diese Regelung gilt bereits seit dem 23.07.2016.
- Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können auch im Jahr 2017 bezüglich des Lohnsteuerabzugs wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte circa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es jedoch aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.
- Für die Nutzung alter Kassensysteme läuft die Schonfrist am 31.12.2016 ab. Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 verkündete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Anforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Diese sogenannte "Kassenrichtlinie 2010" legte fest, dass elektronische Kassensysteme Geschäftsvorfälle einzeln und unveränderbar aufzeichnen und die Daten der Kassensysteme jederzeit zur Auswertung durch die Finanzbehörden verfügbar sein müssen. Zudem hat die Finanzverwaltung bei einer Außenprüfung das Recht auf Datenzugriff. Das heißt, der Prüfer kann sich alle verwertbaren Datenträger wie CD, DVD oder USB-Stick aushändigen lassen. Die ab dem 01.01.2017 für alle elektronischen Kassenaufzeichnungen geltende Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren wurde ebenfalls durch die Kassenrichtlinie 2010 eingeführt. Für die Umsetzung dieser Vorgaben gewährte das BMF eine Frist bis zum 31.12.2016. Diese Frist läuft nun ab. Von den Regelungen sind Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen. Lediglich für Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen.
- Automatisch erlassene Steuerbescheide werden ab 2017 möglich sein. Die Zeiten, in denen ein Sachbearbeiter jede Steuererklärung persönlich abarbeitet und Punkt für Punkt durchprüft, neigen sich dem Ende zu. Besteht für das Finanzamt kein Anlass zu einer individuellen Prüfung, darf die Prüfung der Steuererklärung, Steuerberechnung und Steuerfestsetzung vollständig automationsgestützt erfolgen. Die Finanzbeamten sollen sich dadurch auf die wirklich prüfungsbedürftigen Steuerveranlagungen konzentrieren können. Erlaubt ist deshalb der Einsatz eines sogenannten "Risikomanagementsystems", mit dem nur noch einzelne Fälle für eine individuelle und lückenlose Prüfung ausgewählt werden. Auffällige Steuerpflichtige müssen aber auch weiterhin mit Nachfragen rechnen, wenn beispielsweise die Einnahmen unvermittelt einbrechen oder die Ausgaben ohne nachvollziehbaren Grund schlagartig steigen.
- Über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat das Finanzamt zukünftig innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags zu entscheiden. Ist in dieser Zeit eine Entscheidung nicht möglich, müssen dem Antragsteller die entsprechenden Gründe mitgeteilt werden. Beantragen mehrere Antragsteller die Auskunft, darf für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft nur eine Gebühr erhoben werden. Die Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.01.2017 beim Finanzamt eingehen.
- Viele Daten der Steuerpflichtigen werden schon jetzt elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Als Beispiele mögen die Höhe der Rentenzahlungen, die Lohnersatzleistungen und die Krankenversicherungsbeiträge dienen. Eine neue Korrekturvorschrift in der Abgabenordnung (AO) sorgt zugunsten der Steuerpflichtigen für mehr Rechtssicherheit. Nicht selten stellte sich im nachhinein heraus, dass die an das Finanzamt übermittelten Daten falsch waren und diese Fehler zu einer höheren Steuerlast führten. War die Rechtsbehelfsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, hatte der Steuerpflichtige häufig das Nachsehen. Damit ist nun Schluss. Der Steuerbescheid ist bei einer fehlerhaften Übermittlung zwingend aufzuheben oder zu ändern und zwar auch dann, wenn die Rechtsbehelfsfrist schon längst abgelaufen ist (§ 175b AO).
- Der Nachweis einer Behinderung wird ab 2017 erleichtert. Bei der Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrages sind dem Finanzamt entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Behinderung vorzulegen. In Zukunft ist dieser Nachweis nicht mehr - wie bisher - jedes Jahr erforderlich, sondern nur noch dann, wenn der Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal beantragt wird oder sich an der Behinderung etwas Wesentliches ändert, zum Beispiel der Grad der Behinderung.
- Der Grundfreibetrag steigt um 168 € auf 8.820 €. Einkommensteuer wird bei Alleinstehenden erst bei Einkommen oberhalb dieses Betrages fällig. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 €. Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8.821 € beträgt der Steuersatz für Ledige 14 % und steigt dann allmählich an bis zum Höchststeuersatz von 42 %.
30.12.2016
© Steueranwalt Disqué ®
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