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Steuern
Xetra Gold nicht steuerbar
Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften. So sieht dies jedenfalls das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 10.12.2014 (Az.: 10 K 2030/13 E). Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bei einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Anleihe, das einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor. Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben und machte 2011 von seinem Recht Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren à 100 Gramm aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten in den Jahren 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn in Höhe von rund 20.000 €, den die Bank des Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung bescheinigte. Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies entspricht einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung.
Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle keine Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dar und führe damit nicht zu einem Kapitalertrag. Die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung sei keine Kapitalforderung, weil sie keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung verbriefe, nämlich der Lieferung von physischem Gold. Die Börsenfähigkeit ändere hieran nichts. Zudem liege kein Veräußerungsvorgang vor, da die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zu ihrem Untergang führe. Wegen der Abweichung von der Verwaltungsanweisung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
30.06.2015
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