Steuern

Wohnsitz bei Auslandstätigkeit

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Inlandsaufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, beibehalten oder begründet. Dies gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 18.06.2014 (Az: 1 K 134/12). Beruflich bedingt zog der nichtselbständig beschäftigte Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau für fünf Jahre ins europäische Ausland. Dort schloss er einen Mietvertrag über ein Haus zunächst für vier Jahre und verlängerte diesen anschließend um ein weiteres Jahr. Das dem Kläger gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während dieser Zeit von dem auch zuvor dort wohnenden studierenden Sohn des Klägers bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in seinen Steuererklärungen gab der Kläger während seiner Abwesenheit das Haus in Deutschland als seine Adresse an. Der Kläger kam während dieser Zeit tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und zum Jahreswechsel nach Deutschland. Dabei wohnte er nicht in seinem Haus, sondern übernachtete im Hotel. Mit seiner Klage wendete er sich erfolgreich gegen seine Behandlung als im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger.

Wohnsitz bei Auslandstätigkeit

Das Finanzgericht stellte fest, dass der Kläger sein Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten habe und nicht etwa durch eine Vermietung dieses Hauses an einer Nutzung gehindert gewesen sei. Die Nutzung des Hauses durch seinen Sohn habe den Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere seines Schlafzimmers gehindert. Auch einen Hausschlüssel hätte der Kläger ohne Weiteres auf Anforderung erhalten können. Er habe damit in seinem Haus zwar eine zur Steuerpflicht führende Wohnung innegehabt, die er auch im Hinblick auf eine später geplante Rückkehr beibehalten wollte, jedoch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Wohnung tatsächlich nicht von ihm genutzt worden, weil der Kläger während seiner Besuche in Deutschland in einem Hotel übernachtete. Als Lehre daraus lässt sich ziehen, dass Hotelaufenthalte durchaus dazu geeignet sein können, Steuerpflichten zu umgehen.

30.03.2015
© Steueranwalt Disqué
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