Steuern

E-Bike steuerbegünstigt erwerben

Arbeitnehmer können sich von ihrem Unternehmen ein Dienstrad finanzieren lassen und dieses auch privat nutzen. Lohnend ist das vor allem bei teuren Rädern. Ersparnisse bis zu 30 Prozent des Kaufpreises sind realistisch. Typischerweise wird das Dienstrad über ein Leasingmodell beschafft. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer weniger Barlohn ausbezahlt. Interessant ist der steuerbegünstigte Erwerb für Arbeitnehmer, die sich ohnehin ein teures E-Bike anschaffen wollen. Immer mehr Unternehmen bieten Dienstradprojekte an. Möglich gemacht hat das ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2012, das die steuerliche Gleichstellung von Dienstrad und Dienstwagen festschrieb. Zumeist bieten die Unternehmen ein Fahrradleasingmodell an. Anstatt eines Autofuhrparks werden Fahrräder angeschafft und den Mitarbeitern zu gleichen Konditionen wie Dienstwagen überlassen. Für die private Nutzung des Rades muss der Mitarbeiter monatlich 1 Prozent des Listenpreises pauschal als geldwerten Vorteil versteuern. Die Pauschale für den Arbeitsweg von 3o Cent kann auch für Diensträder geltend gemacht werden. Durchschnittlich 1.700 € werden für ein E-Bike investiert. Neben dem Steuervorteil profitiert auch die Gesundheit der Arbeitnehmer, was wiederum im Interesse des Unternehmens ist. Gut ist also die Ausgangslage für einen Arbeitnehmer, der sich ein E-Bike wünscht, beim Arbeitgeber damit Gehör zu finden. Und so funktioniert das Fahrradleasing: Das Leasingmodell entspricht dem gängigen Verfahren der Barlohnumwandlung bei Dienstwagen. Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit der Leasingfirma ab, zumeist mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Der Mitarbeiter kann sich danach bei einem Vertragshändler sein Wunschfahrrad aussuchen und es nach Ende der Leasingzeit übernehmen. Der Mitarbeiter verzichtet auf künftige Teile seines Bruttogehalts in bar.

E-Bike steuerbegünstigt erwerben

Diese Barlohnumwandlung geht einher mit der Änderung des Arbeitsvertrages. Im Gegenzug überlässt der Arbeitgeber in einem Überlassungsvertrag dem Mitarbeiter das Dienstrad als Sachlohn zur beruflichen und privaten Nutzung. Die Leasingraten werden dem Mitarbeiter monatlich im Rahmen der Barlohnumwandlung steuerbegünstigt vom Bruttogehalt abgezogen. Der Mitarbeiter versteuert monatlich den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes mittels der 1-Prozent-Regel. Arbeitgeber, die noch unsicher sind, können sich die Steuerbegünstigung bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt mittels einer Lohnsteueranrufungsauskunft bestätigen lassen. Unterm Strich zahlen Arbeitnehmer mithilfe des Leasingmodells bis zu 30 Prozent weniger als bei einem regulären Kauf beim Fahrradhändler. Dabei steigt die absolute Einsparung mit dem Kaufpreis; ab 1.000 € ist die Ersparnis deutlich spürbar. Deshalb rechnet sich das Modell vor allem für teure E-Bikes und hochwertige Räder. Der Firmenradrechner der Kanzlei Disqué zur Ermittlung der Steuerersparnis findet sich unter: www.firmenradrechner.de

30.03.2015
© Steueranwalt Disqué
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