Steuern

Wichtige Steueränderungen ab 2015

Präsente und weitere Geschenke des Arbeitgebers zum Geburtstag und anderen persönlichen Anlässen oder bei Betriebsveranstaltungen sind 2015 bis zu einem Wert von 60 € steuerfrei. Bisher betrug der Wert 40 €. Die Erhöhung gilt auch für Arbeitsessen. Geldgeschenke sind jedoch stets steuerpflichtig.
Berufstätige können 2015 mehr für die gesetzliche Rentenversicherung, für Versorgungswerke und Rürup-Verträge als Sonderausgaben absetzen. Die steuerliche Förderung der Beiträge für eine Basisversorgung erhöht sich von bisher 20.000 € auf jetzt 22.172 €. Das Finanzamt anerkennt hiervon 80 Prozent, bisher waren es lediglich 78 Prozent. Bei der Rürup-Rente ist alternativ zur monatlichen Auszahlung zukünftig auch eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich.
Bei geldwerten Vorteilen für Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen Freibetrag geändert. Dadurch ist bei einem Überschreiten der Grenze nicht mehr die gesamte Leistung voll steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag. Unverändert bleibt es dabei, dass die Kosten für den sogenannten äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Raummiete) oder der auf eine Begleitperson entfallende Aufwand dem Arbeitnehmer zuzurechnen und sonach nicht steuerfrei sind. Dies hatte der Bundesfinanzhof anders gesehen. Durch die Gesetzesänderung ist diese Rechtsauffassung jedoch obsolet.
Als Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" gilt eine Mindestdauer von 12 Monaten mit Qualifizierungsnachweis durch eine Abschlussprüfung. Ausbildungen, die weniger als 12 Monate dauern, sollen steuerlich nicht mehr als erster Berufsabschluss zählen. Die Folge ist, dass Aufwendungen für eine nachfolgende zweite Ausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Diese wirken sich jedoch nur bei demjenigen steuermindernd aus, der im Ausbildungsjahr ein ausreichendes Einkommen oberhalb des Existenzminimums hat. Ursprünglich sollte eine Erstausbildung sogar erst bei mindestens 18 Monaten Vollzeitausbildung vorliegen. Unverändert bleibt, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig sind, bei einer Zweitausbildung jedoch ein unbegrenzter Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich bleibt.
Die Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten steigen für Berufstätige ab 2015. Ehegatten dürfen Werbungskosten in Höhe von 1.460 €, Alleinstehende in Höhe von 730 € pauschal abziehen.
Die Vorschriften zur Selbstanzeige wurden verschärft. Straffrei bleibt ab 2015 nur noch, wer nicht erklärte Steuern für die letzten zehn Jahre vollständig angibt. Bisher reichten bei leichtfertiger und einfacher vorsätzlicher Steuerverkürzung fünf Jahre aus. Für die Steuerschuld sind wie bisher Zinsen fällig. Sie steigen jetzt schon um Strafzuschläge, wenn mehr als 25.000 € Steuern zu entrichten sind. Bisher lag die Grenze bei 50.000 €. Der Zuschlag beträgt mindestens 10 Prozent, bei mehr als 100.000 € Steuerschuld sind es 15 Prozent und bei mehr als einer Million € sind es 20 Prozent. Werden die geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig bezahlt, entfällt die Straffreiheit.

Wichtige Steueränderungen ab 2015

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Freiwilligendienst nach dem EU-Programm “Erasmus+“ absolvieren, besteht ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld. Eine steuerliche Berücksichtigung von Kindern während einer maximalen 4-monatigen Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird auf die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes erweitert (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG). Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes selbst bleibt weiterhin nicht berücksichtigungsfähig.
Ab 2015 müssen Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bei Anlegern, die einer hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer einbehalten und abführen. Bisher erfolgte dies nur freiwillig, wenn der Anleger der Bank seine Religionszugehörigkeit mitteilte.
Ab 2016 verlieren Freistellungsaufträge aus der Zeit vor 2011 ihre Gültigkeit, wenn sie ohne Identifikationsnummer erteilt wurden. Anleger müssen dann neue erteilen. Erklärt sich die Bank bereit, die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen, bleiben die alten Freistellungsaufträge gültig. Für das Jahr 2015 gilt noch die Übergangsregelung, nach der Banken vor 2011 erteilte Freistellungaufträge ohne Identifikationsnummer berücksichtigen dürfen.
Deutsche Finanzbehörden bekommen zukünftig Kontrollmitteilungen aus Luxemburg, wenn Anleger aus Deutschland in Luxemburg Zinsen erzielen. Die bisher einbehaltene 35 prozentige Quellensteuer bei Gutschrift der Zinsen entfällt.
Ab 2015 können Geldinstitute die Identifikationsnummer von Anlegern beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ohne dass die Anleger ein Widerspruchsrecht haben. Bisher konnten die Anleger der Abfrage widersprechen.
Zukünftig müssen Steuerzahler, die Unterhalt an unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Angehörige und Lebensgefährten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, zwingend deren Identifikationsnummer angeben. Damit wird bei den Begünstigten die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erleichtert.

27.12.2014
© Steueranwalt Disqué
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