Newsletter
Top Schlagworte
Top Artikel
Steuern
Steuervorteile bei Nebeneinkünften eingeschränkt
Nebentätigkeiten werden von Arbeitnehmern zusätzlich neben ihrem Hauptberuf ausgeübt und umfassen nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle. Dabei ist es steuerlich unerheblich, ob die Nebentätigkeit einen Bezug zum Hauptberuf hat oder nicht. Nebentätigkeiten werden grundsätzlich isoliert betrachtet. Wichtig sind die Abgrenzungsmerkmale zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Nebentätigkeit. Für die Nichtselbständigkeit sprechen vor allem Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und die Eingliederung in eine betriebliche Organisation. Demgegenüber indizieren die freie Wahl von Ort, Zeit und Dauer der Beschäftigung gepaart mit einem erkennbarem Unternehmerrisiko eine selbständig ausgeübte Tätigkeit. Wer eine selbständige Nebentätigkeit ausübt, ist für die ordnungsgemäße Versteuerung selbst verantwortlich. Einkünfte sind dann im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) dem Finanzamt zu deklarieren. Anders sieht es bei unselbständigen Nebentätigkeiten aus. Arbeitnehmer dürfen pro Jahr bis zu 410 € Nebeneinkünfte steuerfrei hinzuverdienen. Das betrifft auch Einkünfte aus Mieten, Renten und anderen Quellen. Wer beispielsweise einen Yoga-Kurs abhält und damit 300 € Einkünfte erzielt, muss hierauf keine Steuern zahlen. Das gilt auch für ein Vortragshonorar, wenn die Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben weniger als 410 Euro betragen und im Laufe des Jahres keine weiteren hinzukommen.
Zu den Ausgaben zählen beispielsweise Fahrtkosten oder eine Fortbildung. Übersteigen die Nebeneinkünfte 410 € pro Jahr, aber nicht 820 € jährlich, werden sie milder besteuert. Dieser sogenannte "Härteausgleich" gilt auch für Beamte und Pensionäre. Bisher blieben auch Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Kapitalerträge bis zu diesen Grenzen steuerfrei oder steuerbegünstigt. Das gilt ab diesem Jahr nicht mehr. Im Juli 2014 trat das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zu Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften" in Kraft, das die Steuervorteile bei Nebeneinkünften erheblich einschränkt. Andere Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern, Beamten und Pensionären bleiben aber weiterhin bis maximal 410 € jährlich steuerfrei.
30.09.2014
© Steueranwalt Disqué
www.disque.de