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Steuern
Weitere Abgabenänderungen 2014
Ab 2014 sinkt die Lohnsteuer, weil ein günstigerer Steuertarif zur Anwendung kommt. Alleinstehende zahlen je nach Steuersatz bis zu 45,37 € weniger Steuer und Solidaritätszuschlag als 2013, weil sich der Grundfreibetrag von 8.130 € auf 8.354 € erhöht. Verheiratete sparen bis zu 90,73 €. Ihr Grundfreibetrag wird nun 16.708 € statt bisher 16.260 € betragen. Gesetzlich Versicherte werden für die Kranken- und Pflegeversicherung höhere Beiträge zahlen, falls sie brutto mehr als 47.250 € verdienen. Künftig sind für Löhne bis 48.600 € im Jahr Beiträge fällig. Die Krankenversicherung wird bis zu 110,70 € im Jahr teurer. Für Menschen mit Bruttolöhnen bis 47.250 € ändert sich hingegen nichts. Arbeitnehmer werden 2014 auch für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr zahlen, falls ihr Bruttolohn höher als 69.600 € (alte Bundesländer) oder 58.800 € (neue Bundesländer) ist. In den alten Bundesländern zahlen Arbeitnehmer für Bruttolöhne bis 71.400 € im Jahr Beitrag, in den neuen Bundesländern für Bruttolöhne bis 60.000 €. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt auch weiterhin 1,5 %. Gleich bleibt auch der Satz für die Rentenversicherung. Mehrere Formen der Altersvorsorge werden im Jahr 2014 günstiger. Rentenversicherte dürfen im Jahr 2014 für ihre Basisaltersvorsorge mehr absetzen. Das Finanzamt erkennt 78 % ihrer Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungswerke und Rürup-Versicherungen an. Das sind 2 % mehr als 2013. Von der Änderung profitieren aber nicht nur gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige und Beamte mit Rürup-Verträgen. Das Finanzamt berücksichtigt die 78 % von Rentenbeiträgen bis 20.000 € (Alleinstehende) oder 40.000 € (Ehepaare/Lebenspartnerschaften) im Jahr. Für Alleinstehende beträgt der Höchstbetrag 15.600 €, für Paare 31.200 €. Gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer müssen aber den Beitrag des Arbeitgebers mitberücksichtigen. Beginnen gesetzliche Renten, Rürup-Renten oder Renten aus einem Versorgungswerk im Jahr 2014, sind 32 % steuerfrei. Von der Jahresrente 2015 setzt das Finanzamt dann mit diesem Prozentsatz den lebenslangen Freibetrag fest. Bei Pensionären, die für lohnsteuerpflichtige Beamten- oder Firmenpensionen zum ersten Mal einen Versorgungsfreibetrag erhalten, bleiben 25,6 % ihrer Pension steuerfrei, aber maximal 1.920 € im Jahr. Zusätzlich geht ein steuerfreier Zuschlag von 576 € ab. Höchstens sind Pensionen bis 2.496 € im Jahr steuerfrei.
Den Höchstbetrag erhalten alle, die mindestens 7.500 € Pension im Jahr beziehen. Ab dem 65. Lebensjahr kann ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 25,6 % beansprucht werden, maximal aber 1.216 € im Jahr. So viel bleibt von Gehältern, Einkünften aus Vermietung, selbstständiger Arbeit, Riester-Renten und anderen Nebeneinkünften steuerfrei. Betragen diese mindestens 4.750 € im Jahr, kommt der höchste Entlastungsbetrag in Höhe von 1.216 € zum Abzug. Sorgen Arbeitnehmer über die Firma für das Alter vor, dürfen sie nächstes Jahr etwas mehr Lohn Steuer- und sozialabgabenfrei in Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen des Betriebs einzahlen. Der neue Höchstbetrag beträgt 2.856 € im Jahr. Nehmen Arbeitnehmer sich an ihrer ersten Tätigkeitsstätte aus beruflichem Grund eine Zweitwohnung („Doppelte Haushaltsführung“), erkennt das Finanzamt für die Wohnung künftig maximal 1.000 € im Monat an. Damit sind auch Einrichtungs-, Miet- und Betriebskosten oder Abschreibungen für Eigentumswohnungen abgegolten. Es ist ausreichend, wenn im Jahresdurchschnitt 1.000 € monatlich zusammenkommen. Gibt ein Arbeitnehmer etwa im Januar 800 € aus und im Februar 1.200 €, weil Möbel angeschafft oder Betriebskosten nachgezahlt wurden, überschreitet der Arbeitnehmer das Limit nicht. Damit das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennt, muss die Heimatwohnung der Lebensmittelpunkt bleiben. Ab 2014 ist es Pflicht, dass Arbeitnehmer dort mehr als 10 % der Haushaltskosten übernehmen, wenn sie alleinstehend sind. Die Unterkunft am Arbeitsort muss beruflich erforderlich sein. Davon hat das Finanzamt zukünftig auszugehen, wenn die Unterkunft von der ersten Tätigkeitsstätte weniger als halb so weit entfernt ist wie die Heimatwohnung.
© Steueranwalt Disqué
26.12.2013
www.disque.de